Glossar: Glossar „Stiftungen”
        Gemeinnützigkeit
Der Feststellungsbescheid (§ 60a AO) sowie der Freistellungsbescheid des Finanzamtes bestätigen Stiftungen ihre Gemeinnützigkeit. Daraus ergeben sich zwei Vorteile:
- Die Stiftungen sind von vielen Steuerpflichten befreit.
 - Als spendenabzugsberechtigte Organisation können sie Spenden und Zustiftungen entgegennehmen. Dies ist für die zuwendenden Personen mit Steuervorteilen (Spender-Steuervorteile) verbunden.
 
Aufgrund der Gemeinnützigkeit sind Stiftungen andererseits verpflichtet, neben dem Stiftungsrecht viele Vorgaben des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, die die gemeinnützige Mittelverwendung sichern sollen.