1. Die Organisation unserer Pflegedienste
Wir versorgen mit unseren etwa 100 Pflegemitarbeiter*innen an drei Standorten alte und kranke Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Die Sozialstation Heilig Geist betreut Kund*innen in Mainz Mombach, Gonsenheim, in Budenheim und im betreuten Wohnen in Drais.
Die Sozialstation St. Alban fährt Orte der VG Bodenheim sowie den Mainzer Süden an. Unsere Sozialstation St. Rochus ist in Bingen ansässig und versorgt Kund*innen im gesamten Binger Umfeld.
Unsere Mitarbeiter*innen sind in Früh- und Spätdiensten unterwegs und decken damit die unterschiedlichsten Versorgungszeiten bei den Hausbesuchen ab.
2. Der Erstbesuch
Unser Pflegedienst bietet Ihnen in der Regel vor Abschluss eines Pflegevertrages einen Erstbesuch an. Dieser findet in Absprache mit Ihnen bei Ihnen zu Hause in vertrauter Umgebung oder in unseren Geschäftsräumen statt. Neben der Vorstellung unserer Einrichtung und unserer Dienstleistungen informieren wir Sie ausführlich über Ihren individuellen Hilfebedarf.
Wir erläutern Ihnen die verschiedenen Leistungen, in Frage kommende Hilfsmittel und unsere Abrechnungsmodalitäten. Sie haben so die Möglichkeit, uns näher kennen zu lernen und erhalten eine erste Orientierungshilfe.
Nach unserem Gespräch überreichen wir Ihnen wichtige Informationsunterlagen, die Ihnen helfen werden, das Besprochene später erneut nachzuvollziehen. Haben Sie Fragen zu den einzelnen Informationsunterlagen, zögern Sie bitte nicht, uns anzurufen oder kommen Sie einfach vorbei.
3. Der Pflegevertrag
Haben Sie sich entschieden, unsere Leistungen in Anspruch zu nehmen, schließen wir mit Ihnen einen Pflegevertrag ab. Darin werden der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Pflegekosten schriftlich festgehalten.
Liegen die gesamten monatlichen Pflegekosten über dem Höchstbetrag der Pflegesach- bzw. Kombinationsleistungen, der Ihnen für Ihren Pflegegrad zusteht, werden Ihnen die Restkosten von uns privat in Rechnung gestellt.
Selbstverständlich sind die Leistungen jederzeit auf Wunsch oder nach Notwendigkeit - auch kurzfristig - anzupassen.
4. Ein Beispiel aus der Praxis - Verordnung häuslicher Krankenpflege
Bei Ihnen hat Ihr behandelnder Arzt einen Diabetes Mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert und Sie benötigen Unterstützung beim Spritzen des Insulins. In der Arztpraxis erhalten Sie eine Verordnung für häusliche Krankenpflege, die die Art der Behandlung - in Ihrem Fall die Insulingabe - sowie deren Häufigkeit spezifiziert.
Gerne übernehmen wir für Sie das verordnete Verabreichen des Insulins. Wir arbeiten dabei eng mit Ihrem Arzt zusammen und leiten Veränderungen Ihrer Blutzuckerwerte selbstverständlich umgehend an ihn weiter. So kann bei Bedarf auch kurzfristig eine Anpassung der Therapie erfolgen.
Die Verordnung Ihres Arztes bringen Sie bei uns vorbei. Dies ist die Grundlage, damit wir für Sie tätig werden und mit der Krankenkasse abrechnen können. Den Versand an die Krankenkasse zur Genehmigung der verordneten Leistungen übernehmen wir für Sie.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwicklung der Organisation mit Ihrem Arzt, so dass Sie keine zusätzlichen Wege und Belastungen haben. Die Kosten hierfür stellen wir Ihnen am Monats- bzw. Quartalsende in Rechnung.
5. Die Pflegedokumentationsmappe
Bei unseren Kund*innen hinterlegen wir eine Dokumentationsmappe mit den rund um die Pflege und Betreuung wichtigen Telefonnummern und den kundenbezogenen Stammdaten.
Bei Übernahme der Medikamentengabe durch die Sozialstation heften wir den aktuelle Medikamentenplan in die Dokumentationsmappe.
Unsere Beratungsunterlagen ergänzen die Dokumentationsmappe und dienen der Information unserer Kund*innen und deren Angehörigen.
Der überwiegende Teil unserer Dokumentation erfolgt in unserem elektronischen Pflegedokumentationsprogramm. Auf Anfrage können wir Ihnen Auszüge davon zur Verfügung stellen.
Die Bestätigung der monatlich von uns erbrachten Leistungen bestätigen unsere Kund*innen elektronisch. Dies ist Voraussetzung für unserer Abrechnung mit den Kostenträgern.
Die gesamte Dokumentation ist vom Gesetzgeber zur Qualitätssicherung in der Pflege vorgesehen und dient der Transparenz und Sicherung unserer kontinuierlichen Pflege.
6. Haustür- und/oder Wohnungsschlüssel
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, uns einen Haustür- und / oder Wohnungsschlüssel zu überlassen. Im Notfall ist ein Schüssel von Vorteil, wenn z.B. der pflegebedürftige Mensch gestürzt oder nicht in der Lage ist, die Tür zu öffnen. Sind Angehörige berufstätig und ist der pflegebedürftige Mensch bettlägerig, ist eine Pflege nur nach Schlüsselübergabe möglich. Die Schlüssel unserer Kund*innen bewahren wir in einem abgeschlossenen Schrank kodiert auf.
Für uns ist es wichtig zu wissen, wie wir uns verhalten sollen, wenn niemand die Haus-, bzw. Wohnungstür öffnet und kein Schlüssel hinterlegt ist. Unter Umständen müssen wir von einer Notlage ausgehen und aufgrund unserer Sorgfaltspflicht die Tür durch Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst öffnen lassen.